Zum Hauptinhalt springen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Lieferungen und Leistungen

der Lutz GmbH

  

I.

Geltung der Geschäftsbedingungen

 

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Angebote und Verträge der Lutz GmbH (nachfolgend "Lieferer" genannt) über Lieferungen und Leistungen. Sie finden nur gegenüber Kaufleuten und Unternehmer/n nach § 14 BGB Anwendung. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Vertragsbedingungen des Bestellers wird bereits jetzt ausdrücklich widersprochen. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird. Sie werden auch nicht durch Schweigen oder Leistungen des Lieferers Vertragsinhalt.

  

II.

Zahlung, Fälligkeit, Zahlungszusicherung, Zahlungsverzug

 

1.    Die Preise gelten bei Lieferung ab Werk einschließlich Verpackung, bezogen auf Abrufmengen.

 

2.    Zahlt der Kunde innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum, so ist er berechtigt, 2% Skonto abzuziehen, es sei denn, es handelt sich um eine Rechnung über Serviceleistungen des Lieferers oder um eine vereinbarte Teilzahlung. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen und strittigen Rechnungen zur Voraussetzung. Auf Scheckzahlungen wird kein Skonto gewährt.

 

3.    Der Lieferer kann vom Besteller verlangen, dass dieser als Zahlungszusicherung zwei Wochen vor Lieferdatum ein unwiderrufliches bestätigtes Akkreditiv, eine Bankbürgschaft oder eine Bankgarantie beibringt.

 

4.    Zahlungsverzug setzt mit Fälligkeit ein. Ab Fälligkeit ist jeder geschuldete Betrag mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Ist Teilzahlung vereinbart und gerät der Kunde mit einer Rate in Verzug, so ist der Restbetrag sofort fällig. Eine Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher, von dem Lieferer nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers oder die Aufrechnung mit solchen, ist ausgeschlossen.

  

III.

Eigentumsvorbehalt

 

1.    Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller sonstigen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages fälligen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für den Lieferer, jedoch ohne Verpflichtung für diesen. Erlischt das Eigentum des Lieferers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig auf den Lieferer übergeht. Der Besteller verwahrt das so begründete Eigentum für den Lieferer unentgeltlich.

 

2.    Der Lieferer ermächtigt den Besteller, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes über die Ware zu verfügen, was eine Verarbeitung oder Veräußerung einschließt. Er tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus einer Weiterveräußerung, Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung gegen seine Abnehmer oder sonstige Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung u.a. weiter veräußert wird. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich die Vermögenssituation des Bestellers nicht wesentlich verschlechtert, der Besteller nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ist solches jedoch der Fall oder liegt ein sonstiger wichtiger Grund vor, kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller dem Lieferer die abgetretenen Forderungen benennt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dem Lieferer die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt. Diese Vorausabtretung umfasst die Forderung ebenso wie bestellte Sicherheiten und eventuelle Forderungssurrogate. Andere Verfügungen über die Ware sind nicht gestattet und verpflichten den Besteller zum Schadensersatz.

 

3.    Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehende Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zusichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt. Der Besteller darf die Liefergegenstände nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung, hat der Besteller unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Lieferers hinzuweisen. Der Besteller trägt sämtliche Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes oder Wiederbeschaffung der Liefergegenstände aufgewendet werden müssen.

  

IV.

Liefer- und Abnahmepflicht

 

1.    Die von dem Lieferer genannten Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine und -fristen setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus, insbesondere, dass alle vom Besteller beizubringenden Unterlagen und Genehmigungen gestellt sind. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die rechtzeitige Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist.

 

2.    Zu Teillieferungen ist der Lieferer jederzeit berechtigt, soweit sie für den Besteller wirtschaftlich zumutbar sind. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist.

 

3.    Rücknahmen von Liefergegenständen durch den Lieferer im Kulanzwege setzen einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Terminverständigung voraus. Der Lieferer ist zur Berechnung angemessener, ihm durch die Rücknahme entstehender Kosten berechtigt.

 

4.    Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis dafür hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.

 

5.    Erfüllungsort für sämtliche Leistungspflichten ist der Geschäftssitz des Lieferers. Bei Lieferungen geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware an den Spediteur oder sonstige Transportperson übergeben ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Lieferer ausnahmsweise gemäß Vereinbarung Versendungskosten zu tragen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

  

V.

Gewährleistung

 

1.    Soweit ein Mangel der Lieferung vorliegt, ist der Lieferer im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, zwischen Nachlieferung und Mangelbeseitigung zu wählen. Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang. Liegt ein Rechtsmangel vor, so ist der Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise zu modifizieren, um den Rechtsmangel zu beseitigen.

 

2.    Schadensersatzansprüche statt der Leistung hat der Besteller nur, sofern eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Lieferers vorliegt. Ist bei einem Rechtsmangel eine Modifizierung zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind sowohl der Lieferer als auch der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

3.    Soweit der Lieferer eine Haltbarkeitsgarantie übernimmt, hat der Besteller zu beweisen, dass der Sachmangel bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, dies ist für den Besteller im Einzelfall nicht zumutbar.

 

4.    Im Übrigen gelten für die Gewährleistung auch die unter VIII. "Haftung" genannten Regelungen.

 

5.    Der Besteller ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware, nicht erkennbarer Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung dem Lieferer gegenüber schriftlich zu rügen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Unwesentliche Mängel berichtigen den Besteller nicht zur Verweigerung der Annahme. Die natürliche Abnutzung der gelieferten Ware stellt keinen Mangel dar. Im Übrigen gelten die §§ 377, 378 HGB.

  

VI.

Verjährung

 

Die Verjährung der Mängelansprüche, soweit diese nach V. begründet sind, beträgt 12 Monate gerechnet ab Gefahrübergang. Sie gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder aufgrund von Arglist geltend gemacht werden.

  

VII.

Annullierungskosten

 

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Lieferer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend machen, 10% des Lieferpreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringen Schadens vorbehalten. Ein Verzicht des Lieferers auf Ansprüche, die gesetzlich vorgesehen sind, ist damit nicht verbunden.

  

VIII.

Haftung

 

1.    Der Lieferer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers, oder eines Vertreters, oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Lieferer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung des Lieferers ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner, der in Satz 2 dieses Absatzes 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

 

2.    Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers, zum Beispiel Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.

 

3.    Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Abs. 4, die Haftung für Unmöglichkeiten nach Abs. 5.

 

4.    Der Lieferer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Lieferers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung des Lieferers wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 10% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 10% des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind - auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

5.    Der Lieferer haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Lieferers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragtypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner in Satz 5 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird auf die Haftung des Lieferers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann, begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Lieferer die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Besteller hat bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Lieferers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht.

  

IX.

Formen (Werkzeuge)

 

1.    Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die der Lieferer zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.

 

2.    Der Lieferer bleibt Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Werden Formen des Bestellers mit Formen des Lieferers zum Zwecke eines Produktionsvorganges zusammengefügt, wird stets der Lieferer Eigentümer dieser zusammengefügten Formen. Der Lieferer gewährt dem Besteller an diesen Formen jedoch grundsätzlich ein Nutzungsrecht, es sei denn, der Besteller kommt seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nicht vollständig nach. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.

 

 

3.    Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum erst nach Zahlung des Kaufpreises auf den Besteller über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist der Lieferer bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Lieferer hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers dessen Kosten zu versichern.

 

4.    Bei bestellereigenen Formen gem. Abs. 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

  

X.

Materialbeistellungen

 

1.    Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.

 

2.    Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

 

 

XI.

Sonderausführungen

 

       Sonderausführungen sowie Sondermaterialien werden mit Rüstkosten belegt und können nicht zurückgenommen werden.

 

XII.

Schutzrechte

 

1.    Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entsprechenden Schadens zu leisten. Wird dem Lieferer die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer - ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt, die Arbeiten einzustellen.

 

2.    Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist der Lieferer berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.

 

3.    Dem Lieferer stehen Urheber- und gegebenenfalls gewerbliche Schutzrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.

 

4.    Der Lieferer speichert die aus der Geschäftsbeziehung zum Besteller resultierenden Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz.

  

XIV.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

 

1.    Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist nach Wahl des Lieferers der Ort des Lieferwerks oder Lager des Lieferers.

 

2.    Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Hauptsitz des Lieferers.

 

3.    Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Lieferer und dem Besteller findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Vorschriften über den internationalen Warenverkauf (CISG - Wiener UN-Kaufrecht) und des Deutschen internationalen Privatrechts werden ausdrücklich ausgeschlossen.

  

XV.

Schlussbestimmungen

 

1.    Frühere Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferers treten hiermit außer Kraft.

 

2.    Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, werden dadurch die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt.